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   FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07   

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FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07 (https://dejure.org/2010,15202)
FG Köln, Entscheidung vom 11.06.2010 - 15 K 1571/07 (https://dejure.org/2010,15202)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 15 K 1571/07 (https://dejure.org/2010,15202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Unternehmereigenschaft und der daraus resultierenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug; Auslegung des Begriffs "zur Erzielung von Einnahmen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG); Voraussetzungen der Annahme einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Umsatzsteuer bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation zur Vereinfachung des Datentransfers zwischen Handelspartnern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft eines Vereins, Vorsteuerabzugsberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2035
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Dabei bildet die Vergütung den Gegenwert für die Leistung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 unter II.1.a. m.w.N. zur Rspr. des EuGH und vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324 unter II.1.).

    Für Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter reicht es bereits aus, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft den eigenen Zwecken des Gesellschafters dient und der Gesellschafter hierfür auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz gewährt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 unter II.1.a.bb. mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002 - Kennemer Golf & Country Club - C-174/00, UR 2002, 320).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es bei der Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert nicht darauf an, dass die Mitgliedsbeiträge nicht individuell nach dem jeweiligen Nutzungsvorteil für das Unternehmen des Mitglieds gestaffelt waren (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 unter II.a.b.cc.).

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 59/07

    Leistungsaustausch - Entgeltliche Leistungen eines Vereins gegenüber Mitgliedern

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Dabei bildet die Vergütung den Gegenwert für die Leistung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 unter II.1.a. m.w.N. zur Rspr. des EuGH und vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324 unter II.1.).

    Der Kläger hat auf der Grundlage seiner Verpflichtungen aus der Vereinssatzung - aus der sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern in ausreichender Weise ergibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324 unter II.2.a.) - mit der Entwicklung und dem Ausbau eines Warenklassifikationssystems, K, eine Leistung erbracht, die der effizienteren Beschaffung oder dem Absatz von Gütern konkret für die jeweiligen Mitglieder dient.

    Daher kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er das individuelle Nutzen der Standards für die Mitglieder im Sinne der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2009 (VI R 76/07, BFH/NV 2009, 2007 unter II.2.; vgl. auch Urteil vom 29.10.2008, XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324 unter II.2.d.bb.) nicht erkennen kann.

  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller "wirtschaftlichen Tätigkeiten" unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, wenn diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215 unter 2. unter Hinweis auf die Rspr. des EuGH).

    Zwar können gemeinnützige Körperschaften neben dem unternehmerischen Bereich einen ideellen Bereich haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215 unter 2.), jedoch trifft dies nicht auf den Kläger zu, da dieser keine gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 52 AO verfolgt.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Zur Begründung seiner Einsprüche verweist der Kläger zunächst auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2002 - Kennemer Golf & Country Club (C-174/00, UR 2002, 320) und vom 12.01.2006 - Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, Slg 2006, I-589).

    Für Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter reicht es bereits aus, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft den eigenen Zwecken des Gesellschafters dient und der Gesellschafter hierfür auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz gewährt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486 unter II.1.a.bb. mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21.03.2002 - Kennemer Golf & Country Club - C-174/00, UR 2002, 320).

  • BFH, 09.08.2007 - V R 27/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    An der herrschenden Verwaltungsauffassung werde daher auch unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung und der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007 (V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213) festgehalten.

    Schließlich steht es der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen, wenn die Gesellschaft gleichzeitig für alle Mitglieder ihre Leistungen erbringt und dabei ihren Vereinszweck erfüllt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213 unter II.4., vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322 unter II.2.b.).

  • BFH, 20.01.2010 - XI R 13/08

    Unternehmereigenschaft bei unentgeltlicher Überlassung eines Hotel-Appartements

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der erkennende Senat anschließt - wird bei richtlinienkonformer Auslegung "zur Erzielung von Einnahmen" nur derjenige tätig, der Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof vom 18.06.2009, V R 30/07, BFH/NV 2009, 2005 unter II.1. m.w.N.; jüngst vom 20.01.2010, XI R 13/08, BFH/NV 2010, 1137 unter II.2.b.; siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1988, V R 115/83, BStBl II 1988, 916 unter II.2.a.aa.).

    Nur wenn der Unternehmer ausschließlich unentgeltliche Dienstleistungen erbringt, ist davon auszugehen, dass er eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL nicht aufnehmen wollte (vgl. jüngst Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2010 XI R 13/08, a.a.O.).

  • BFH, 11.10.2007 - V R 69/06

    Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Schließlich steht es der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegen, wenn die Gesellschaft gleichzeitig für alle Mitglieder ihre Leistungen erbringt und dabei ihren Vereinszweck erfüllt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213 unter II.4., vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322 unter II.2.b.).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Zur Begründung seiner Einsprüche verweist der Kläger zunächst auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.03.2002 - Kennemer Golf & Country Club (C-174/00, UR 2002, 320) und vom 12.01.2006 - Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, Slg 2006, I-589).
  • BFH, 18.06.2009 - V R 30/07

    Voraussetzung der entgeltlichen Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der erkennende Senat anschließt - wird bei richtlinienkonformer Auslegung "zur Erzielung von Einnahmen" nur derjenige tätig, der Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof vom 18.06.2009, V R 30/07, BFH/NV 2009, 2005 unter II.1. m.w.N.; jüngst vom 20.01.2010, XI R 13/08, BFH/NV 2010, 1137 unter II.2.b.; siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1988, V R 115/83, BStBl II 1988, 916 unter II.2.a.aa.).
  • BFH, 19.05.1988 - V R 115/83

    1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum

    Auszug aus FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - der sich der erkennende Senat anschließt - wird bei richtlinienkonformer Auslegung "zur Erzielung von Einnahmen" nur derjenige tätig, der Leistungen gegen Entgelt erbringt oder zumindest zu erbringen beabsichtigt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 9 Abs. 1 der MwStSystRL (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof vom 18.06.2009, V R 30/07, BFH/NV 2009, 2005 unter II.1. m.w.N.; jüngst vom 20.01.2010, XI R 13/08, BFH/NV 2010, 1137 unter II.2.b.; siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.1988, V R 115/83, BStBl II 1988, 916 unter II.2.a.aa.).
  • BFH, 18.06.2009 - V R 76/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

  • FG München, 26.11.2009 - 14 K 4217/06

    Umsatzsteuerpflicht eines Vereins

  • FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als

    Das FG Köln habe mit Urteil vom 11. Juni 2010 (Az.: 15 K 1571/07) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein keinen nichtunternehmerischen Bereich aufweise.

    Das FG Köln hat mit Urteil vom 11. Juni 2010 (Az.: 15 K 1571/07) abweichend von der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts entschieden, dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe.

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